Statuten des Vereins EUROPÄISCHER FREUNDESKREIS ALBERNDORF §
1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich (1) Der Verein führt den Namen ” EUROPÄISCHER
FREUNDESKREIS ALERNDORF “ . abgekürzt:
„EFA“ (2) Er hat seinen Sitz in Alberndorf im Pulkautal (3) Und erstreckt seine Tätigkeit auf
Europa. (4) Die Errichtung von Zweigvereinen
ist nicht beabsichtigt. §
2: Zweck Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist,
bezweckt[1]
die
freundschaftlichen Beziehungen zwischen Alberndorf und seinen europäischen Partnergemeinden
zu fördern und erweitern. Der Schwerpunkt liegt in der Jugendverständigung
zwischen seinen europäischen Partnergemeinden. §
3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks (1) Der Vereinszweck soll durch die
in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht
werden. (2) Als ideelle Mittel dienen[2]. a) Vorträge, Versammlungen, gesellige Zusammenkünfte, Wanderungen, Herausgabe eines Mitteilungsblattes und Diskussionsabende. (3) Die erforderlichen materiellen
Mittel sollen aufgebracht werden durch[3] a) Mitgliedsbeiträge b) Erträgnisse aus Veranstaltungen, vereinseigene Unternehmungen, Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen. §
4: Arten der Mitgliedschaft (1) Die Mitglieder des Vereins
gliedern sich in ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. (2) Ordentliche Mitglieder sind jene,
die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Ehrenmitglieder sind Personen,
die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden. §
5: Erwerb der Mitgliedschaft Mitglieder
des Vereins können alle physischen Personen werden, die[4]
.in Alberndorf gemeldet sind (2) Über die Aufnahme von
ordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne
Angabe von Gründen verweigert werden. (3) Bis zur Entstehung des Vereins
erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern durch die
Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vorstands durch diesen. Diese
Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand
erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive)
Aufnahme ordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründer des Vereins. (4) Die Ernennung zum Ehrenmitglied
erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung. §
6: Beendigung der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft erlischt durch
Tod, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss. (2) Der Austritt kann nur zum[5]
31.Dezember jeden Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens drei Monate
vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie
erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das
Datum der Postaufgabe maßgeblich. (3) Der Vorstand kann ein Mitglied
ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung
einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der
Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig
gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt. (4) Der Ausschluss eines Mitglieds
aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer
Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. (5) Die Aberkennung der
Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der
Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden. §
7: Rechte und Pflichten der Mitglieder (1) Die Mitglieder sind berechtigt,
an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des
Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das
aktive und passive Wahlrecht steht nur den
ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu. (2) Jedes Mitglied ist berechtigt,
vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen. (3) Mindestens ein Zehntel der
Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung
verlangen. (4) Die Mitglieder sind in jeder
Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des
Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter
Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine
solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben. (5) Die Mitglieder sind vom Vorstand
über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren.
Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden. (6) Die Mitglieder sind verpflichtet,
die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen,
wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie
haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die
ordentlichen und Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr
und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe
verpflichtet. §
8: Vereinsorgane Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10),
der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht
(§ 15). §
9: Generalversammlung (1) Die Generalversammlung ist die
„Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche
Generalversammlung findet[6] jährlich
statt. (2) Eine außerordentliche
Generalversammlung findet auf a. Beschluss des Vorstands oder der
ordentlichen Generalversammlung, b. schriftlichen Antrag von
mindestens einem Zehntel der Mitglieder, c. Verlangen der Rechnungsprüfer (§
21 Abs. 5 erster Satz VereinsG), d. Beschluss der/eines
Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG,
§ 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten), e. Beschluss eines gerichtlich
bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten) binnen vier Wochen statt. (3) Sowohl zu den ordentlichen wie
auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder
mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung
der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die
Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c), durch
die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlich
bestellten Kurator (Abs. 2 lit. e). (4) Anträge zur Generalversammlung
sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand
schriftlich einzureichen. (5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen
solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen
Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden. (6) Bei der Generalversammlung sind
alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen
und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des
Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen
Bevollmächtigung ist zulässig. (7) Die Generalversammlung ist ohne
Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. (8) Die Wahlen und die
Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit
einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das
Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen
jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen
Stimmen. (9) Den Vorsitz in der
Generalversammlung führt der/die Obmann/Obfrau, in dessen/deren Verhinderung sein/e/ihr/e
Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren
älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz. §
10: Aufgaben der Generalversammlung Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten: a) Beschlussfassung über den
Voranschlag; b) Entgegennahme und Genehmigung des
Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der
Rechnungsprüfer; c) Wahl und Enthebung der Mitglieder
des Vorstands und der Rechnungsprüfer; d) Genehmigung von Rechtsgeschäften
zwischen Rechnungsprüfern und Verein; e) Entlastung des Vorstands; f)
Festsetzung
der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche
Mitglieder; g) Verleihung und Aberkennung der
Ehrenmitgliedschaft; h) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des
Vereins; i)
Beratung
und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen. §
11: Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus sechs
Mitgliedern, und zwar aus Obmann/Obfrau und Stellvertreter/in, Schriftführer/in
und Stellvertreter/in sowie Kassier/in und Stellvertreter/in[7]. (2) Der Vorstand wird von der
Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten
Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu
kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden
Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung
durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar
lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine
außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands
einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes
ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung
eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine
außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat. (3) Die Funktionsperiode des
Vorstands beträgt[8] zwei
Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich
auszuüben. (4) Der Vorstand wird vom Obmann/von
der Obfrau, bei Verhinderung von seinem/seiner/ihrem/ihrer Stellvertreter/in,
schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange
Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen. (5) Der Vorstand ist beschlussfähig,
wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von
ihnen anwesend ist. (6) Der Vorstand fasst seine
Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme
des/der Vorsitzenden den Ausschlag. (7) Den Vorsitz führt der/die
Obmann/Obfrau, bei Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Ist auch
diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden
Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder
mehrheitlich dazu bestimmen. (8) Außer durch den Tod und Ablauf
der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds
durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10). (9) Die Generalversammlung kann
jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die
Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw
Vorstandsmitglieds in Kraft. (10)
Die
Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die
Rücktrittserklärung ist an den Vorstand,
im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu
richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung
(Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam. §
12: Aufgaben des Vorstands Dem
Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne
des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die
Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich
fallen insbesondere folgende Angelegenheiten: (1) Einrichtung eines den Anforderungen
des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der
Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als
Mindesterfordernis; (2) Erstellung des
Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses; (3) Vorbereitung und Einberufung der
Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c dieser
Statuten; (4) Information der Vereinsmitglieder
über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften
Rechnungsabschluss; (5) Verwaltung des Vereinsvermögens; (6) Aufnahme und Ausschluss von
ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern; (7) Aufnahme und Kündigung von
Angestellten des Vereins. §
13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder (1) Der/die Obmann/Obfrau führt die
laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die Schriftführer/in unterstützt den/die
Obmann/Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte. (2) Der/die Obmann/Obfrau vertritt
den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu
ihrer Gültigkeit der Unterschrift des/der Obmanns/Obfrau Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern
und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds. (3) Rechtsgeschäftliche
Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu
zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten
Vorstandsmitgliedern erteilt werden. (4) Bei Gefahr im Verzug ist der/die
Obmann/Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich
der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung
selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch
der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan. (5) Der/die Obmann/Obfrau führt den
Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. (6) Der/die Schriftführer/in führt
die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands. (7) Der/die Kassier/in ist für die
ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich. (8) Im Fall der Verhinderung treten
an die Stelle des/der Obmanns/Obfrau, des Schriftführers/der Schriftführerin
oder des Kassiers/der Kassiererin ihre Stellvertreter/innen. §
14: Rechnungsprüfer (1) Zwei Rechnungsprüfer werden von
der Generalversammlung auf die Dauer von[9]
zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem
Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit
Gegenstand der Prüfung ist. (2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung
der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der
Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat
den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die
erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand
über das Ergebnis der Prüfung zu berichten. (3) Rechtsgeschäfte zwischen
Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die
Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen
des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß. §
15: Schiedsgericht (1) Zur Schlichtung von allen aus dem
Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne
Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des
Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO. (2) Das Schiedsgericht setzt sich aus
drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass
ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft
macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der
andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des
Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von
sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14
Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des
Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen
das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme
der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der
Streitigkeit ist. (3) Das Schiedsgericht fällt seine
Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner
Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und
Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig. §
16: Freiwillige Auflösung des Vereins (1) Die freiwillige Auflösung des
Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. (2) Diese Generalversammlung hat auch
– sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen.
Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu
fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen
zu übertragen hat. Dieses Vermögen[10]
soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die
gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der
Sozialhilfe. [1] Das Vereinsgesetz verlangt eine klare und umfassende Umschreibung des Zwecks. [2] Tätigkeiten wie zB Vorträge und Versammlungen, gesellige Zusammenkünfte, Diskussionsveranstaltungen, Herausgabe von Publikationen, Einrichtung einer Bibliothek. [3] Abgesehen von den weithin üblichen Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträgen kommen zB Erträgnisse aus Veranstaltungen oder aus vereinseigenen Unternehmungen, Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen in Betracht. [4] Beschränkungen zB hinsichtlich des Alters, des Geschlechtes, der Staatsbürgerschaft, des Berufes, der Unbescholtenheit sind möglich, aber nicht geboten. [5] zB 31. Dezember jeden Jahres. [6] zB jährlich, alle zwei oder alle vier Jahre (abgestimmt auf die Funktionsdauer des Vorstands nach § 11 Abs 3). Das Vereinsgesetz verlangt, dass eine Mitgliederversammlung zumindest alle vier Jahre einberufen wird. [7] Das Vereinsgesetz verlangt, dass das Leitungsorgan des Vereins aus mindestens zwei natürlichen Personen besteht. [8] zB zwei oder vier Jahre (abgestimmt auf den Abstand zwischen ordentlichen Generalversammlungen nach § 9 Abs 1). [9] zB zwei oder vier Jahre (abgestimmt auf den Abstand zwischen ordentlichen Generalversammlungen nach § 9 Abs 1). [10] Das Vereinsgesetz lässt auch eine Bestimmung zu, wonach verbleibendes Vereinsvermögen soweit an die Mitglieder verteilt werden soll, als es den Wert der von diesen geleisteten Einlagen nicht übersteigt. In diesem Fall braucht es eine zusätzliche Angabe, was mit darüber hinaus verbleibendem Vermögen geschehen soll. |